(2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen,
- 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
- 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
- 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
- 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.