(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1. der zu betreuende Personenkreis,
- 2. die erforderliche sächliche Ausstattung,
- 3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
- 4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5. die Qualifikation des Personals sowie
- 6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.