(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
- 1. dem Leistungsberechtigten,
- 2. einer Person seines Vertrauens und
- 3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a) dem behandelnden Arzt,
- b) dem Gesundheitsamt,
- c) dem Landesarzt,
- d) dem Jugendamt und
- e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.