(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
- 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
- 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
- 3. Beachtung der Kriterien
- a) transparent,
- b) trägerübergreifend,
- c) interdisziplinär,
- d) konsensorientiert,
- e) individuell,
- f) lebensweltbezogen,
- g) sozialraumorientiert und
- h) zielorientiert,
- 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
- 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
- 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.