(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
- 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
- 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
- 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
- 4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.