(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Bestimmungen über
- 1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,
- 2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2,
- 3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
- 4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
- 5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
- 6. die Berichte nach Absatz 5.
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im Internet.