(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
- 2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
- 3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
- 4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
- 5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7. Änderung der Satzung,
- 8. Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
- 9. Art der Bekanntmachungen,
- 10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.