(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
- 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.