(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
- 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8
- a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b) die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.