(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
- 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
- 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
- 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
- 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 6. die Arbeitsplatzgestaltung,
- 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
- 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
- 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.