(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann.