(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
- 1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
- 2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
- 3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
- 4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.