(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2. Hilfen zur Gesundheit,
- 3. (weggefallen)
- 4. Hilfe zur Pflege,
- 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6. Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.