(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
- 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.