(2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:
- 1. von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 2. von der Datenstelle der Rentenversicherung:
- a) Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- b) Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder übermittelt bekommen und speichern:
- 1. Name,
- 2. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
- 3. Rechtsform,
- 4. Registernummer und -ort,
- 5. Adressdaten,
- 6. Name der vertretungsberechtigten Person,
- 7. Betriebsnummer,
- 8. Wirtschaftsidentifikationsnummer und
- 9. Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.