(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
- 1. bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
- 2. durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,
- 3. auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie
- 4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.