Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
- 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
- b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
- 3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
- 4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
- b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.