(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,
- 2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
- 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
- 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist,
- 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen,
- 6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
- 7. gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:
- a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
- b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen,
- c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige,
- d) Personen, die in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder
- e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder
- 8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.
Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.