(1) Wer
- 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
- 2. eine in
- a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- c) § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder - 3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.