Alle Vorschriften: RsprEinhG
§ 6 Abstimmung
§ 8 Geschäftsstelle
§ 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.
§ 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.
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