Alle Vorschriften: RsprEinhG
§ 5 Vorsitz
§ 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
§ 6 Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
§ 6 Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
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