(3) Die Ausgabe des zur Erstanmeldung erforderlichen Zertifikats und die Zuteilung der zugehörigen Zertifikats-PIN haben in einem Verfahren zu erfolgen, das gewährleistet, dass
- 1. der Postfachinhaber das Zertifikat und die Zertifikats-PIN unverzüglich, jedoch getrennt voneinander erlangt,
- 2. das besondere elektronische Anwaltspostfach dem Zertifikat zweifelsfrei zugeordnet ist,
- 3. keine unbefugte Inbesitznahme des Zertifikats durch Dritte erfolgt und
- 4. keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter von der Zertifikats-PIN erfolgt.