Alle Vorschriften: PUAG
§ 18 Vorlage von Beweismitteln
§ 20 Ladung der Zeugen
§ 19 Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
§ 19 Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
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