(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
- 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
- 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
- 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
- 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
- 7. Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.