(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen angeboten werden:
- 1. bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen,
- 2. den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder
- 3. einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.