(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
- 1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
- 2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.