(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:
- 1. Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,
- 2. Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
- 3. Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,
- 4. Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,
- 5. Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,
- 6. Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,
- 7. Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,
- 8. Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
- 9. Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
- 10. Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.