(5) Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen
- a. stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;
- b. decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität;
- c. stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.