(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass
- a. die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;
- b. die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist;
- c. die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;
- d. die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;
- e. die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist.