(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a. eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
- b. eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
- c. Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten.