(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für
- a. die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
- b. die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
- c. die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
- d. die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
- e. die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.