(1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
- a. die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
- b. die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.