Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15.