(2) Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass
- a. der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;
- b. die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und
- c. der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.