(7) Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar
- a. in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und
- b. in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.