(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
- 1. inländischen Briefsendungen und
- 2. inländischen Paketen
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.