(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
- 1. die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen,
- 2. die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne des Absatzes 1 einzurichten, und
- 3. die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum.
Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.