(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1. Familienname und Geburtsname,
- 2. Vornamen,
- 3. Doktorgrad,
- 4. Tag der Geburt,
- 5. Ort der Geburt,
- 6. Größe,
- 7. Farbe der Augen,
- 8. Anschrift,
- 9. Staatsangehörigkeit,
- 9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11. Seriennummer,
- 12. Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 14. ausstellende Behörde,
- 14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
- 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
- 16. (weggefallen)
- 17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 18. Ordensname, Künstlername,
- 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
- 20. lichtbildaufnehmende Stelle.