(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter
- 1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und
- 2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.