(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
- 1. aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
- 2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.
Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.