(1) Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers
- 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,
- 2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und
- 3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.