(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.