(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
- 1. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;
- 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
- a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
- b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
- c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
- d) des § 61 Abs. 2 sowie
- e) der §§ 130, 131 und 133;
- 3. einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
- 4. drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.