(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
- 2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.