(2a) Der Vorstand kann entscheiden,
- 1. dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
- 2. welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.