Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: " Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni …
§
35
Sondervorschrift für Berlin
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: " Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."