(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
- 1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,
- 2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und
- 3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,
Ermittlungen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.