(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder
- 2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.