(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. (weggefallen)
- 2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe anzuordnen
- a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß,
- b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive Veredelung übergeführt worden sind.