(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,
- 1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Einfuhrabgaben beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,
- 2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts,
- 3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maßgebend.